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德国民法典BGB

第一章人
第一节自然人
第1条【权利能力的开始】
人的权利能力,始于出生的完成。

第2条【成年】
满十八周岁为成年。

第3条至第6条(已废除)
第7条【住所;设定和废止】
(1)持续居住于一地的人,即在该地设定其住所。

(2)住所可同时存在于数地。

(3)如果以废止的意思表示放弃其居所,其住所即被废止。

第8条【非完全行为能力人的住所】
(1)无行为能力人或者限制行为能力人,未经法定代理人的同意,不得设定或者废止一个住所。

(2)已婚或者曾婚的未成年人,可以独立设定或者废止一个住所。

第9条【军人的住所】
(1)军人以其驻地为住所。

国内无驻地的军人,以其在国内的最后驻地为其住所。

(2)上述规定不适用于仅因履行兵役义务而服役的或者不得独立设定住所的军人。

第10条(已废除)
第11条【儿童的住所】
未成年的儿童以其父母的住所为其住所;儿童不与无权照顾儿童本人的父亲或者母亲共其住所。

父亲和母亲均无权照顾儿童本人的,该儿童与享有此项权利的人共其住所。

儿童保有此住所,直到他在法律上有效地废止该住所为止。

第12条【姓名权】
有权使用某一姓名的人,因另一方争夺该姓名的使用权,或者因无权使用同一姓名的人使用此姓名,以致其利益受到损害的,可以要求消除此侵害。

如果有继续受到侵害之虞时,权利人可以提起停止侵害之诉。

Buch 1
Allgemeiner Teil
Abschnitt 1
Personen
Titel 1
Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
§ 1 Beginn der Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit des M enschen beginnt mit der Vollendung der Geburt. § 2 Eintritt der Volljährigkeit
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.§§ 3 bis 6
(weggefallen)
§ 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung
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juris GmbH -
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(1) Wer sich an einem Ort ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.
(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben
wird, sie aufzugeben.
§ 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
(1) Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den
Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründe n noch aufheben.
(2) Ein Minderjähriger, der verheiratet ist oder war, kann selbständig einen Wohnsitz
begründen und aufheben.
§ 9 Wohnsitz eines Soldaten
(1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im
Inland keinen Sta ndort hat, gilt der letzte inländische Standort. (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der
Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen
können.
§ 10
(weggefallen)
§ 11 Wohnsitz d es Kindes
Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz
eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht
keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind
den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es
ihn rechtsgültig aufhebt.
§ 12 Namensrecht
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten
oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt
den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen
Beseitigung der
Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf
Unterlassung klagen.
§ 13 Ve rbraucher *)
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke
abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann.
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*) Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschriften dienen der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3, 4, 6, 7, 9
und 11 genannten Richtlinien.
§ 14 Unternehmer *)
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rech tsgeschäfts in
Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der
Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
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*) Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschriften dienen der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3, 4, 6, 7, 9
und 11 genannten Richtlinien.。

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